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Aktenzeichen VII 318/34

Datum 15.03.1935

Leitsatz 1. Ist eine "Sache" im Sinne der Vorschrift des Art. 9 III des Gesetzes zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933 auch dann "anhängig", wenn der Rechtsstreit bei einem Schiedsgericht anhängig ist? 2. Wann haben sich die Parteien auf das schiedsrichterliche Verfahren zur Hauptsache eingelassen? 3. Begründet die Verschiedenheit der Fassung des § 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO. von derjenigen des Art. 9 III Nr. 5 des obengenannten Gesetzes hinsichtlich der Erfordernisse der Einlassung auf das schiedsrichterliche Verfahren einen sachlichen Unterschied?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464093240213

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