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Aktenzeichen II B 5/34

Datum 06.04.1935

Leitsatz 1. Verliert die Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft von selbst ihre Gültigkeit, wenn nicht in angemessener Frist die Einreichung beim Registergericht und die Eintragung in die Liste der Genossen erfolgt ist? 2. Kann der Genosse nach der Eintragung noch geltend machen, daß er bei der Einreichung und Eintragung den Beitrittswillen nicht mehr gehabt habe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640932A0257

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