zurück
Aktenzeichen III 217/34
Datum 14.05.1935
Leitsatz Wann ist im Sinne des Reichsgesetzes über die Rechtswirksamkeit der Bestellung hauptamtlicher Gemeindevorsteher und Schöffen in Preußen vom 24. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1069) ein Gemeindevorsteher für einen Zeitraum von wenigstens zwölf Jahren bestellt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464094040023
zurück