zurück

Aktenzeichen VI 30/35

Datum 27.05.1935

Leitsatz 1. Kann eine Bausparkasse bei vereinfachter Abwicklung rückständige Verwaltungskostenbeiträge von einem Sparer einziehen, der ihr zur Sicherung Vermögenswerte übereignet hat? 2. Ist diese Einziehung auf den Teil der Beiträge zu beschränken, der anteilig auf die Zeit vom Abschluß des Bausparvertrages bis zur Anordnung der vereinfachten Abwicklung entfällt, auch wenn sie schon in vollem Umfange vor jener Anordnung fällig gewesen sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640940C0073

Download PDF

zurück