Aktenzeichen II 291/34
Datum 30.04.1935
Leitsatz 1. Ist daran festzuhalten, daß durch die Dritte Notverordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen usw. vom 6. Oktober 1931 das Recht zur Herabsetzung übermäßig hoher Dienst- und Versorgungsbezüge abschließend geregelt worden ist? 2. Können Dienst- und Versorgungsbezüge, die bereits auf Grund der genannten Verordnung herabgesetzt worden sind, nochmals nach allgemeinen Rechtsvorschriften herabgesetzt werden? 3. Inwieweit kann der Dienstberechtigte auf Feststellung des Rechts klagen, Dienst- und Versorgungsbezüge herabzusetzen, die erst in Zukunft fällig werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640940D0081
zurück