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Aktenzeichen V B 9/35
Datum 21.06.1935
Leitsatz Sind die Härtevorschriften des § 15 Satz 2 AufwG. anwendbar, wenn sich der Gläubiger bei Annahme einer Leistung in der Rückwirkungszeit seine Rechte vorbehalten hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464094220207
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