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Aktenzeichen I 246/30
Datum 28.09.1935
Leitsatz Kann der Kostenschuldner, der in der Berufungsinstanz gemäß § 77 GKG. Gebühren bezahlt hat, deren Anrechnung auf die Kosten der Revisionsinstanz deswegen verlangen, weil er auf Grund der gerichtlichen Entscheidung nach § 79 GKG. nur einen Teil der Gerichtskosten schulde und schon mehr als diesen mit jenen Gebühren beglichen habe?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464094230216
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