Aktenzeichen IV 43/35
Datum 27.06.1935
Leitsatz 1. Muß der Ehemann das Urteil in einem Rechtsstreit, der wegen einer Gesamtgutsverbindlichkeit gegen die Ehefrau allein geführt worden ist, gegen sich gelten lassen, wenn er der Art ihrer Verteidigung gegen die Klage zugestimmt hatte? 2. Müssen der Ehemann und die gemeinsamen Abkömmlinge einen solchen durch den Tod der Ehefrau unterbrochenen Rechtsstreit als Beteiligte an der fortgesetzten Gütergemeinschaft aufnehmen? 3. Kann der überlebende Ehemann in diesem Verfahren auf Leistung in Anspruch genommen und muß ihm dann die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaßbestand bei Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft vorbehalten werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464094270243
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