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Aktenzeichen II 198/35

Datum 11.10.1935

Leitsatz 1. Bedarf es zur Annahme der Sittenwidrigkeit einer zu Wettbewerbszwecken geschehenen bewußten Verleitung zum Vertragsbruch noch der Erlangung eines geschäftlichen Vorsprungs vor den vertragstreuen Mitbewerbern? 2. Ist die reversmäßige Vertriebsbindung durch Verbot der Weiterveräußerung von Parfüm-Markenartikeln an Wiederverkäufer sittenwidrig? 3. Umfaßt die Verpflichtung zur Auskunfterteilung des wegen Verleitung zum Vertragsbruch im gewerblichen Wettbewerb zum Schadensersatz Verurteilten auch die Pflicht zur Nennung des Namens des vertragsbrüchigen Wiederverkäufers?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640943B0364

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