Aktenzeichen III 306/34
Datum 15.10.1935
Leitsatz 1. Werden von § 79 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenrechts-Änderungsgesetzes von 30. Juni 1933 auch solche Leistungen betroffen, wegen deren ein Rückzahlungsanspruch bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat? 2. Unter welchen Voraussetzungen haben die nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 in den Ruhestand versetzten oder aus dem Dienst entlassenen Beamten Anspruch auf Ruhegeld? 3. Verstößt § 5 des Badischen Gesetzes vom 29. Januar 1934 zur Durchführung des Reichsgesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums gegen § 17 Abs. 2 des genannten Reichsgesetzes? 4. Zur Bemessung des Ruhegeldes der nach § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 entlassenen Landes- und Gemeindebeamten.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640950B0051
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