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Aktenzeichen VI 160/35

Datum 17.10.1935

Leitsatz 1. Ist der Grundsatz, daß die Aussagen der vor dem Berufungsgericht vernommenen Zeugen, soweit sie nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden, in dem Tatbestand oder in den Gründen des Urteils wiederzugeben sind (RGZ. Bd. 145 S. 390), auch auf die Bekundungen der förmlich vernommenen Parteien anzuwenden? 2. Gilt dies auch für Äußerungen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts nach Maßgabe des § 141 ZPO.?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640950C0063

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