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Aktenzeichen IV 114/35
Datum 14.10.1935
Leitsatz 1. Kann der Nacherbe vom Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft und Sicherheitsleistung regelmäßig dann verlangen, wenn der Vorerbe eigenmächtig eine Verwaltungshandlung vornimmt, die nach § 2113 BGB. im Falle des Eintritts der Nacherbschaft unwirksam ist? 2. Wie verhält es sich, wenn eine solche Verwaltungshandlung des Vorerben zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Erbschaft erforderlich war, so daß der Nacherbe seine Einwilligung zu ihrer Vornahme hätte erteilen müssen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640950D0065
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