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Aktenzeichen III 277/34

Datum 17.09.1935

Leitsatz 1. Welche rechtliche Bedeutung hat das in § 7 des preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1. August 1909 (GS. S. 691) für die Staatshaftung gegenüber Ausländern aufgestellte Erfordernis, daß die Verbürgung der Gegenseitigkeit vom Staatsministerium in der Preußischen Gesetzsammlung bekanntgemacht sein muß? 2. Ist dieses Erfordernis gegenüber türkischen Staatsangehörigen durch Art. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 7) beseitigt worden? 3. Zur allgemeinen Bedeutung der sog. Rechtsschutzklausel in zwischenstaatlichen Verträgen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464095110083

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