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Aktenzeichen VI 188/35
Datum 07.11.1935
Leitsatz 1. Gehört die von der Gläubigerversammlung bestimmte Hinterlegungsstelle zu den "Beteiligten", denen der Konkursverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses verantwortlich sind? 2. Besteht ein echtes Gesamtschuldverhältnis gegenüber der Konkursmasse zwischen der Hinterlegungsstelle und den Mitgliedern des Gläubigerausschusses, wenn der Konkursverwalter Gelder unterschlägt, die er bei der Hinterlegungsstelle ohne Mitzeichnung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses erhoben hat, und wenn der Gläubigerausschuß dies hätte verhindern können?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464095220182
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