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Aktenzeichen VI 256/35

Datum 14.11.1935

Leitsatz Ist die Verpflichtung des geschädigten Halters eines Kraftfahrzeuges, bei eigener Mitverursachung des Schadens einen entsprechenden Teil des ihm selbst entstandenen Schadens zu tragen, auf die Höchstgrenzen des § 12 KFG. beschränkt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640952A0213

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