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Aktenzeichen VII 92/35

Datum 15.11.1935

Leitsatz 1. Kann der Versicherer, nachdem er nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen -- AVB. -- von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, die Auszahlung der Kapitalentschädigung wegen "Invalidität" des Unfallversicherten auf zwei Jahre, vom Abschluß der ärztlichen Behandlung an gerechnet, auszusetzen, behufs Feststellung des am Ende der Aussetzungsfrist bestehenden Grades der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nach Belieben die Berufung eines neuen, anders zusammengesetzten Ärzteausschusses verlangen oder bleibt grundsätzlich der nach den Bedingungen ordnungsgemäß berufene Ausschuß hierfür zuständig? 2. Kann über den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten im bezeichneten Zeitpunkte das Prozeßgericht entscheiden, wenn sich die Parteien nicht darüber einigen können, ob das Verlangen des Versicherers nach einer neuen Begutachtung berechtigt und welches Verfahren dabei einzuschlagen sei? 3. Ist der Versicherer an das erste Schiedsgutachten des Ärzteausschusses gebunden, wenn er nicht ordnungsmäßig und rechtzeitig die ihm obliegenden Maßnahmen trifft, um eine anderweitige Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten für das Ende der zweijährigen Aussetzungsfrist herbeizuführen? 4. Unter welchen Voraussetzungen kann das Schiedsgutachten des Ärzteausschusses für unverbindlich erklärt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640952B0215

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