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Aktenzeichen II 247/35

Datum 10.12.1935

Leitsatz 1. Erfordert der Begriff der Zugabe, daß sie in untrennbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hauptware und mit einer bestimmten Ware übergeben wird, oder genügt es, daß sie im Zusammenhang mit einem fortlaufenden Warenbezug am Ende eines Jahres gewährt wird? 2. Verstößt die Wertreklame auch ohne einen solchen Zusammenhang regelmäßig gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs? 3. Ist nach § 13 UnlWG. auch klageberechtigt, wer die zur Wertreklame benutzten Waren herstellt oder in Verkehr bringt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464095300242

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