Aktenzeichen VII 427/34
Datum 26.11.1935
Leitsatz 1. Unterliegt die Haftpflichtversicherung den besonderen Vorschriften über die Deckungsrücklage? Entbehren Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung des Vorrechts aus § 80 VAG.? 2. Genießen auch Ansprüche aus Versicherungszweigen, die von aufsichtsfreien Unternehmungen betrieben werden, das Vorrecht des § 80 VAG.? 3. Welche Bedeutung für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Halbsatz 2 KO. hat die Zurücknahme eines Widerspruchs mit der Maßgabe, daß die Forderung "aufschiebend bedingt anerkannt" werde? 4. Können im Konkurse Vorrechte auch noch für solche Forderungen beansprucht werden, die bereits ohne Vorrecht festgestellt worden sind?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464095320257
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