zurück
Aktenzeichen IV 166/35
Datum 16.12.1935
Leitsatz Wann beginnt die Frist des § 234 ZPO. zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags zu laufen, wenn eine arme Partei nach Ablehnung ihres ersten Armenrechtsgesuches ein zweites Armenrechtsgesuch einreicht, das auf neue, der armen Partei ohne ihr Verschulden bisher unbekannt gebliebene Tatsachen gestützt ist und auf Grund dessen ihr das Gericht in Abänderung seines früheren Beschlusses das Armenrecht bewilligt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464095420379
zurück