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Aktenzeichen III 300/85

Datum 03.11.1885

Leitsatz 1. Ist die in dem württembergischen Gesetze vom 21. Mai 1828 für Interzessionen von Frauenspersonen getroffene Bestimmung als eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit oder als eine Formvorschrift aufzufassen und in letzterer Eigenschaft durch Art. 317 H.G.B. für Handelsgeschäfte aufgehoben? 2. Ist diese Bestimmung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 H.G.B. zwar für die Handelsgeschäfte der Handelsfrauen außer Wirkung gesetzt, dagegen anwendbar auf solche Bürgschaften, welche von Nichthandelsfrauen oder von Handelsfrauen außerhalb ihres Handelsbetriebes eingegangen werden? 3. Revisibilität einer diese Fragen betreffenden Entscheidung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400F070020

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