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Aktenzeichen I 260/85

Datum 07.11.1885

Leitsatz 1. Tritt die Verpflichtung des Schiffers, die vom Empfänger nicht abgenommenen Güter dem Befrachter gegen Zahlung der Fracht herauszugeben (Art. 629 H.G.B.), auch dann ein, wenn der Schiffer ein Konnossement gezeichnet hatte und der Befrachter dasselbe nicht in Händen hat? 2. Ist der Schiffer auch dann zur Niederlegung der Güter nach Art. 602 Abs. 1 (Art. 629) verpflichtet, wenn durch die Niederlegung sein eigenes Interesse gefährdet werden würde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400F080025

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