Aktenzeichen III 205/85
Datum 04.12.1885
Leitsatz 1. Findet die Vorschrift in Art. 25 Abs. 2 H.G.B. über die Folgen der Nichteintragung des Erlöschens oder der Änderung der Firma in das Handelsregister auch dann Anwendung, wenn die Annahme der Firma in das Handelsregister nicht eingetragen und öffentlich bekannt gemacht war? 2. Haftet der frühere Inhaber einer Firma, welche nach Art. 10 H.G.B. und nach den landesgesetzlichen Bestimmungen in das Handelsregister nicht eingetragen zu werden brauchte und nicht eingetragen war, für die unter dieser Firma von einem Dritten, auf welchen das Geschäft übergegangen, eingegangenen Verbindlichkeiten, falls die Fortführung des Geschäftes unter der Firma mit Wissen und unter Zustimmung des früheren Firmeninhabers geschah und die Änderung des Inhabers der Firma nicht eingetragen oder bekannt gemacht ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400F0A0033
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