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Aktenzeichen I 390/85

Datum 05.02.1886

Leitsatz 1. Tarifst die Entschädigungsverpflichtung des §. 34 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 die offene Handelsgesellschaft, wenn die Patentverletzung von einem zu ihrer Vertretung befugten Gesellschafter in der Geschäftsführung wissentlich begangen ist? 2. Sind unter den Passiven des Handelsgeschäftes, welche dessen Erwerber gegen die Gläubiger zu übernehmen erklärt, die Ersatzverpflichtungen für im Geschäftsbetriebe vom Veräußerer begangene außerkontraktliche Verletzungen begriffen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400F1A0121

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