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Aktenzeichen II 121/85

Datum 29.09.1885

Leitsatz Ist in Fällen, wo das anzufechtende Urteil zugleich mit der Berufungsschrift öffentlich zugestellt werden soll (§. 477 C.P.O.), das Berufungsgericht zuständig, beide Zustellungen zu bewilligen (§. 187 C.P.O.)?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400F5B0346

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