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Aktenzeichen I 241/85
Datum 21.10.1885
Leitsatz Ist, wenn vor dem 1. Oktober 1879 ein Kompromiß vereinbart, auch das Schiedsgericht gebildet wird, das schiedsrichterliche Verfahren eröffnet, aber erst nach dem 1. Oktober 1879 der Schiedsspruch ergangen ist, das schiedsrichterliche Verfahren, namentlich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den Schiedsspruch, sowie die Frist zur Einlegung eines solchen Rechtsmittels nach den vor dem 1. Oktober 1879 geltenden Gesetzen oder aber nach den Bestimmungen im zehnten Buche der Reichscivilprozeßordnung (§§. 860 flg.) zu beurteilen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400F5D0357
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