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Aktenzeichen III 220/85
Datum 02.02.1886
Leitsatz 1. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorhandensein des Beschwerdeobjektes in der Revisionsinstanz. Erledigung der Hauptsache vor Einlegung der Revision. 2. Aufhebung des Arrestvollzuges durch Beschluß des Arrestgerichtes auf Antrag des Arrestklägers. Ist zur Wirksamkeit dieses Beschlusses dessen Zustellung an den Arrestbeklagten, den Arrestdritten und den Zwischenkläger erforderlich?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400F710405
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