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Aktenzeichen IV 400/84

Datum 05.04.1886

Leitsatz 1. Darf der klagende (bezw. widerklagende) Ehegatte, welcher infolge des auf unüberwindliche Abneigung gestützten Scheidungsgrundes für den allein schuldigen Teil erklärt worden ist, in der Berufungsinstanz einen neuen Scheidungsgrund behufs Schuldigerklärung des beklagten (bezw. widerbeklagten) Teiles vorbringen? 2. Wann läuft für den Widerkläger die Frist des §. 721 A.L.R. II. 1 ab?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400F840437

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