Aktenzeichen II B 8/35
Datum 20.12.1935
Leitsatz 1. Genügt den Erfordernissen der §§ 21, 29 FGG. eine Erklärung zum Protokoll des Urkundsbeamten, die diesem von dem Beschwerdeführer in die Feder diktiert worden ist? 2. Ist es für die Frage der Formgültigkeit einer solchen Erklärung von Belang, wenn der Urkundsbeamte in einer später eingeforderten dienstlichen Äußerung erklärt, er wäre bei eigener selbständiger Abfassung der Verhandlungsschrift von dem Diktat des Beschwerdeführers nicht wesentlich abgewichen? 3. Ist eine vom Urkundsbeamten protokollierte Erklärung des Beschwerdeführers, er wolle Beschwerde einlegen, für sich allein wirksam, wenn die ihr beigegebene Begründung wegen Formmangels unbeachtlich bleiben muß und aus dem Protokoll hervorgeht, daß der Beschwerdeführer eine Beschwerde ohne Diktataufnahme seiner Begründung nicht hat erheben wollen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464096040015
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