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Aktenzeichen VII 170/35
Datum 07.01.1936
Leitsatz Ist der Rechtsweg zulässig, wenn ein Hypothekengläubiger auf Grund von § 812 BGB. gemeindliche Steuerverzugszuschläge (Zinsen) zurückfordert, die er an Stelle des sie schuldenden Grundeigentümers bezahlt hat, weil er der irrigen Annahme war, sie besäßen das Vorrecht des § 10 Nr. 3 ZVG.?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640960C0058
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