Aktenzeichen VI 370/35
Datum 20.01.1936
Leitsatz Wird durch die den Kranken- und sonstigen Fürsorgeanstalten in § 24 der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) -- FürsPflVo. -- eröffnete Möglichkeit, für ihre Insassen Anträge auf Fürsorgeleistungen in dem durch § 20 der Preußischen Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Fürsorgepflicht, vom 30. Mai 1932 (GS. S. 207) -- Pr. AusfVo. -- geregelten Verfahren zu stellen, der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen für einen Anspruch, mit dem die Anstalten auf Grund der §§ 677, 679, 683 BGB. von dem Fürsorgeverband Ersatz ihrer Aufwendungen für einen Fürsorgebedürftigen fordern?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464096120081
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