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Aktenzeichen VII 220/35

Datum 31.01.1936

Leitsatz 1. Ist es für den Beginn des Fristablaufs nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 von Belang, ob der Versicherer berechtigt war, den erhobenen Anspruch abzulehnen? 2. Von welchem Zeitpunkt an kann bei der Haftpflichtversicherung der Versicherer den erhobenen Anspruch ablehnen? 3. Kann bei der Haftpflichtversicherung eine nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer getroffene Abrede, wonach jener auf Versicherungsschutz verzichtet, gegen die guten Sitten verstoßen? 4. Kann bejahendenfalls von der sich aus der Sittenwidrigkeit solcher Abrede ergebenden Nichtigkeit auch die vereinbarungsmäßige Fristsetzung nach § 12 Abs. 2 a. a. O. und der ihr entsprechende ungenützte Fristablauf erfaßt werden? 5. Zur Frage des Übergangs von Rechten und Pflichten aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag im Falle des § 151 Abs. 2 des genannten Gesetzes, wenn die Veräußerungsanzeige unterblieben ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464096230181

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