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Aktenzeichen IV 240/35

Datum 03.02.1936

Leitsatz 1. Inwieweit ist die Bestimmung des § 15 des preuß. Gesetzes, betr. die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 durch die preuß. Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 15. November 1899 oder durch die Kirchensteuergesetze der Jahre 1905 und 1906 beeinflußt worden? 2. Steht der durch § 15 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 eröffnete Rechtsweg nur dem Steuerschuldner oder auch dem Steuergläubiger offen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464096260205

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