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Aktenzeichen III 127/35

Datum 07.02.1936

Leitsatz 1. Wann wird eine Dienstunfallfolge, die einen Ruhegehaltsanspruch begründet, für den verletzten Beamten bemerkbar, so daß die Ausschlußfrist für die Anmeldung des Anspruchs zu laufen beginnt? 2. In welchem Umfang hat der durch einen Dienstunfall verletzte Beamte den ursächlichen Zusammenhang zwischen Beschädigung und Dienstunfallfolgen zu beweisen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464096270210

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