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Aktenzeichen I 127/35

Datum 12.02.1936

Leitsatz 1. Liegen die Voraussetzungen einer Haftungsbefreiung gemäß § 97 Abs. 8 Satz 1 der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen von 1919 vor, wenn das zur Beförderung der versicherten Güter dienende Schiff das vertraglich erforderliche Seefähigkeitszeugnis nicht für die gesamte Reise, sondern nur für den Teil des Reiseweges besitzt, auf dem der Schaden eingetreten ist? 2. Ist der Ausnahmefall des § 97 Abs. 8 Satz 2 a. a. O. gegeben, wenn die versicherten Güter mit Zustimmung des Versicherungsnehmers in einem bestimmten Schiff befördert werden, dessen Minderwertigkeit er nicht kennt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640962F0261

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