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Aktenzeichen III 172/35
Datum 28.02.1936
Leitsatz 1. Was ist unter "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB. zu verstehen? 2. Entfällt nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. die Schadensersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung schon dann ohne weiteres, wenn der Geschädigte unterlassen hat, gegen das eine anderweitige Ersatzmöglichkeit versagende, sachlich unzutreffende Urteil eines Amtsgerichts Berufung einzulegen oder auch nur beim Landgericht das Armenrecht für die Berufung nachzusuchen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640963B0323
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