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Aktenzeichen III 230/35

Datum 13.03.1936

Leitsatz 1. Kann ein Beamter, der auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 entlassen worden ist, im ordentlichen Rechtsweg auf Zahlung von Ruhegeld klagen? 2. Entscheidet sich die Frage, von wem ein auf Grund des genannten Gesetzes entlassener Gemeindebeamter Ruhegeld fordern kann, nach Reichsrecht oder nach Landesrecht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640963D0337

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