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Aktenzeichen V 224/35
Datum 11.03.1936
Leitsatz 1. Kann die Verfügung des Vorsitzenden, durch die er die Frist für die Berufungsbegründung verlängert, in zwei Teile zerlegt werden, von denen der eine der förmlichen Zustellung bedarf, während bei dem anderen eine formlose Mitteilung genügt? 2. Wird eine solche Verfügung nur durch förmliche Zustellung wirksam? Genügt es, daß ihre Mitteilung an den Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts unter Umgehung der Geschäftsstelle unmittelbar veranlaßt wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464096400357
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