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Aktenzeichen IV 290/35

Datum 19.03.1936

Leitsatz 1. Ist für die Frage, ob die durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgte Zurücknahme der Berufung wirksam widerrufen worden ist, der Zeitpunkt der Ausstellung des Empfangsbekenntnisses von Bedeutung? 2. Können die Wirkungen der Zurücknahme der Berufung durch Parteieinverständnis wieder beseitigt werden? 3. Kann die Zurücknahme der Berufung widerrufen werden, wenn sie vom Gegner durch betrügerische Vorspiegelungen herbeigeführt worden ist? Setzt der Widerruf die vorgängige strafgerichtliche Verurteilung des Gegners voraus?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464096450392

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