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Aktenzeichen III 261/35

Datum 28.04.1936

Leitsatz 1. Hat das Revisionsgericht bei der Entscheidung eines Rechtsstreits, der das Ruhegehalt eines Bürgermeisters betrifft, eine Angleichung dieses Ruhegehalts zu berücksichtigen, die auf Grund des Beamtenrechts-Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 zu einer Zeit vorgenommen worden ist, als das Berufungsurteil bereits ergangen war? 2. Kann die Angleichung von Dienstbezügen eines Gemeindebeamten auf Grund des genannten Gesetzes auch noch nach dem 31. Dezember 1933 vorgenommen werden? Inwieweit wirkt sie zurück? 3. Haben die preußischen Kommunalbeamten einen gesetzlichen, von besonderer Regelung durch Ortssatzung unabhängigen Anspruch darauf, daß ihnen bei der Ruhegehaltsfestsetzung ihre Kriegsjahre doppelt angerechnet werden? 4. Zur Anwendung der Kostenvorschrift in § 78 des Beamtenrechts-Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1933.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464097040019

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