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Aktenzeichen IV 260/35

Datum 23.03.1936

Leitsatz 1. Steht das Verbot der Änderung zum Nachteil des Revisionsklägers der Verwerfung der Berufung wegen fehlender Beschwerung entgegen, wenn die Berufung als sachlich unbegründet zurückgewiesen ist? 2. Kann vom Rechtsmittelkläger wegen des Antrags auf Abweisung der Scheidungswiderklage die Prozeßgebühr gefordert werden, wenn ihm das Armenrecht zur Verfolgung der Scheidungsklage bewilligt, im übrigen aber versagt ist? 3. Bedarf es neuer Fristsetzung, wenn die Prozeßgebühr vor Entscheidung über das Armenrechtsgesuch einheitlich erfordert war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464097070045

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