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Aktenzeichen V 236/35

Datum 01.03.1936

Leitsatz 1. Kann ein Gewerke, in dessen Hand sich sämtliche Kuxe der Gewerkschaft befinden, in deren Namen rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgeben, ohne daß er zum Repräsentanten bestellt ist? 2. Inwieweit ist zum Ausweis des Gläubigerrechts nach §§ 1155, 1192 Abs. 1 BGB. der Nachweis der Vertretungsmacht durch öffentlich beglaubigte Urkunde erforderlich, wenn in der Reihe der öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen an einen Vormann nicht der Grundschuldgläubiger selbst, sondern ein Vertreter die Abtretung vorgenommen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640970D0078

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