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Aktenzeichen VI 447/35

Datum 30.03.1936

Leitsatz 1. Ist es zulässig, vor der Prüfung des Restitutionsgrundes sachliche Erwägungen anzustellen? 2. Muß die aufgefundene Urkunde schon zur Zeit des Vorprozesses vorhanden gewesen sein? 3. Wann gilt eine Urkunde als "aufgefunden"? 4. Muß die aufgefundene Urkunde im Wege des Urkundenbeweises verwertbar sein? 5. Genügt es, wenn der Inhaber der Urkunde sich bereit erklärt hat, sie einem auswärtigen Gericht vorzulegen? 6. Was hat das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die Urkunde eine dem Restitutionskläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, zu berücksichtigen? 7. Genügt schon die Möglichkeit, daß die Urkunde eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464097210203

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