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Aktenzeichen IV 50/36

Datum 07.05.1936

Leitsatz 1. Tritt eine Frist, die zum Nachweis der Zahlung der Prozeßgebühr gesetzt und durch ein Armenrechtsgesuch gehemmt war, wieder in Wirksamkeit, wenn das zuvor bewilligte Armenrecht entzogen wird oder bedarf es einer neuen Fristsetzung? 2. Kann die gesetzte neue Frist wieder durch ein neues Armenrechtsgesuch gehemmt werden? 3. Ist mit der Verwerfung einer Berufung die für dieses Verfahren gesetzte Frist endgültig erledigt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464097280257

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