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Aktenzeichen II 285/35

Datum 22.05.1936

Leitsatz 1. Sind die Genossen einer Uhren-Einkaufsgenossenschaft, die keine eigenen Verkaufsgeschäfte unterhält, sondern die von ihr bei bestimmten Uhrenherstellern (besonders der Schweiz) eingekauften Uhren nebst Ersatzteilen an ihre Genossen zum Weiterverkauf in ihren Geschäften abgibt, als "Beauftragte" im Sinne des § 13 Abs. 3 UnlWG. anzusehen? 2. Wann ist jemand in dem Geschäftsbetrieb und für den Geschäftsbetrieb eines Auftraggebers im Sinne dieser Vorschrift als "Beauftragter" tätig? 3. Welche Befugnis muß ihm gegenüber der Auftraggeber (Betriebsinhaber) haben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640972D0287

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