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Aktenzeichen II 291/35

Datum 15.05.1936

Leitsatz 1. Kann sich beim Kartell in Form einer Doppelgesellschaft die Verpflichtung der Kartellmitglieder zur Leistung von Beiträgen unmittelbar an die geschäftsführende Gesellschaft (mbH.) zur Bestreitung der dieser erwachsenen Aufwendungen auch ohne ausdrückliche Bestimmung in der Satzung der Gesellschaft mbH. oder im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (des eigentlichen Kartells) schon aus den Umständen, insbesondere dem Umfang der Aufgabe der geschäftsführenden Gesellschaft, ergeben? 2. Kann in diesem Falle die Festsetzung der Höhe der jährlichen Beiträge und deren Umlegung auf die Kartellmitglieder durch Mehrheitsbeschluß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen? 3. Widerspricht es dem Grundsatze, daß in Ermangelung einer anderen Vereinbarung die Gesellschafter gleiche Beiträge zu leisten haben, wenn die Beiträge nach dem Umsatz der einzelnen Kartellmitglieder umgelegt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464097340321

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