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Aktenzeichen III 330/35

Datum 09.06.1936

Leitsatz Gelten für eine Kündigung, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts einem nichtarischen Angestellten gegenüber vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 ausgesprochen hat, die Vorschriften der Zweiten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 4. Mai 1933 auch dann, wenn die Körperschaft nicht bis zum 31. März 1934 erklärt hat, daß die Kündigung auf diese Vorschriften gestützt werde? Ist beim Fehlen dieser Erklärung der Streit über die Zulässigkeit einer solchen Kündigung der Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte entzogen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464097360336

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