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Aktenzeichen II 296/35

Datum 23.06.1936

Leitsatz 1. Zur Offenbarungspflicht des Verkäufers. 2. Setzt bei anfechtbaren Rechtsgeschäften der Ausschluß der strengeren Haftung des Empfängers der Leistung aus § 819 BGB. voraus, daß der Empfänger um die Kenntnis des Leistenden vom Mangel des Rechtsgrundes weiß, oder genügt es zum Ausschluß der strengeren Haftung, daß der Leistende im Zeitpunkt der Leistung den Mangel des Rechtsgrundes -- die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes -- kennt oder der Empfänger eine solche Kenntnis bei ihm annimmt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640973A0361

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