Aktenzeichen III 187/35
Datum 08.05.1936
Leitsatz 1. Kann die Staatshaftung aus § 839 BGB. (in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf. oder § 1 des preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1. August 1909, GS. S. 691) mit der aus den §§ 823, 831 BGB. zusammentreffen, wenn der Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, von mehreren Personen verursacht worden ist, von denen die einen Beamte, die anderen Nichtbeamte sind? 2. Zum Beamtenbegriff nach § 1 des preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1. August 1909. 3. Nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten bestimmt sich die Haftung des Staates für schuldhafte Handlungen von Strombauarbeitern, die von der staatlichen Strombauverwaltung bereitgestellt worden sind, damit sie den Schiffern an einer gefährlichen Stelle des Fahrwassers Hilfe leisten?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640973D0385
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