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Aktenzeichen III 311/35
Datum 04.08.1936
Leitsatz 1. Ist für Ansprüche thüringischer Gemeindebeamten aus ihrem Dienstverhältnis die Revision ohne Rücksicht auf die Höhe des Beschwerdegegenstandes zulässig? 2. Kann eine thüringische Stadtgemeinde, die nach dem Inkrafttreten des Beamtenrechts-Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 die Gehälter und Ruhegehälter ihrer Beamten herabsetzt, von einem Ruhestandsbeamten auf Grund der thüringischen Verordnung vom 24. September 1931 fordern, daß er ihr die ihm in der Zeit vom 1. Oktober 1931 bis zum 30. September 1933 gezahlten höheren Bezüge zurückzahlt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464098010001
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