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Aktenzeichen VI 4/36

Datum 20.07.1936

Leitsatz 1. Zum Verfahren bei der Bewilligung des Armenrechts für den Berufungsrechtszug. 2. Welche Bedeutung hat die Erklärung des Berufungsklägers, daß er den in der Berufungsschrift gestellten Antrag insoweit "einstweilen fallen lasse", als ihm das Armenrecht nicht bewilligt worden sei? 3. Darf der Vorsitzende nach einer solchen Erklärung des Berufungsklägers davon absehen, ihm für den durch das Armenrecht nicht gedeckten Teil jenes Antrags eine Frist nach § 519 Abs. 6 ZPO. zu setzen? 4. Kann der Berufungskläger den "einstweilen fallen gelassenen" Antrag später wieder aufnehmen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464098060037

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